Statuten

Art. 1 Name und Sitz

  1. Die Bündner Offiziersgesellschaft (nachfolgend BOG) ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
  2. Die BOG ist eine Sektion der Schweizerischen Offiziersgesellschaft (SOG). Sie ist eine eigenständige kantonale Offiziersgesellschaft. Sie hat keine Untersektionen.
  3. Der Vereinssitz der BOG befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

Art. 2 Zweck

Die BOG

  1.  setzt sich für eine glaubwürdige Schweizer Sicherheitspolitik und damit verbunden für eine starke Armee, welche auf aktuelle Bedrohungen ausgerichtet ist, ein;
  2. fördert die militärpolitische Verantwortung und die Wahrung der Interessen der Bündner Offiziere im Rahmen der schweizerischen Sicherheitspolitik;
  3. fördert den ausserdienstlichen Wissenstransfer ihrer Mitglieder mit Fokus auf sicherheitspolitische Themen;
  4. pflegt die Beziehungen zur Regierung des Kantons Graubünden sowie zu kantonalen Behörden und Ämtern;
  5. pflegt die Kameradschaft und die Wahrung des Netzwerkes zur Armeeführung sowie zu Angehörigen von militärischen Verbänden, Vereinen und Organisationen in und um den Kanton Graubünden;
  6. pflegt die Verbindung mit der Schweizerischen Offiziersgesellschaft;
  7. bietet ihren Mitgliedern ein ausgewogenes Jahresprogramm mit interessanten und abwechslungsreichen Aktivitäten an.

Art. 3 Politik

  1. Die BOG ist eine parteipolitisch unabhängige Gesellschaft und setzt sich ausschliesslich für Sachpolitik im Sinne der schweizerischen Sicherheitspolitik ein.

Art. 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können im Offiziersrang stehende, aktive und ehemalige Angehörige der Schweizer Armee sein.
  2. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.
  3. Jedes Mitglied ist zugleich Mitglied der Schweizerischen Offiziersgesellschaft.
  4. Offizieren, die sich um die Gesellschaft oder um die schweizerische Sicherheitspolitik besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
  5. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende des Vereinsjahres. Im Austrittsjahr ist in jedem Fall der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.
  6. Auf Antrag des Vorstandes werden u.a. diejenigen Mitglieder ausgeschlossen:
    1. welche sich in ihrem Verhalten eines Offiziers unwürdig erweisen;
    2. welche trotz mehrmaliger Mahnungen, ihrer Verpflichtung den Jahresbeitrag zu entrichten, nicht nachkommen sind.

Art. 5 Mittel und Haftung

  1. Das Vereinsvermögen besteht aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, den Erträgen aus dem Vereinsvermögen, den Einnahmen aus Veranstaltungen und Aktivitäten sowie aus weiteren Zuwendungen.
  2. Die BOG haftet für Verbindlichkeiten ausschliesslich mit ihrem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
  3. Die Versicherungen sind bei durch die BOG durchgeführten Veranstaltungen Sache der einzelnen Teilnehmer / Vereinsmitglieder.

Art. 6 Organisation

  1. Der Verein setzt sich aus nachfolgenden Organen zusammen:
    1. der Generalversammlung;
    2. dem Vereinsvorstand;
    3. den Rechnungsrevisoren.

Art. 7 Vereinsjahr

  1. Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. November und endet am 31. Oktober.

Art. 8 Generalversammlung

  1. Einberufung:
    1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich zu Beginn des neuen Vereinsjahres statt.
    2. Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch den Vorstand oder auf Begehren eines Fünftels aller Vereinsmitglieder einberufen.
    3. Die Einberufung erfolgt per Post oder per E-Mail, unter Angabe der Traktanden, mindestens zwanzig Tage zuvor durch den Vorstand.
  2. Befugnisse:
    1. Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren. Die Wahl erfolgt für eine Amtsperiode von jeweils drei Jahren. Wiederwahlen sind möglich.
    2. Genehmigung:
      1. der Traktandenliste
      2. des Jahresberichtes des Präsidenten
      3. der Jahresrechnung und des Budgets
      4. des Revisorenberichtes samt Entlastungserklärung an den Vorstand
      5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    3. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    4. Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 4 Abs. 6 lit. A. und B
    5. Revision der Vereinsstatuten
    6. Auflösung des Vereines
  3. Beschlussfassung:
    1. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden, gültigen Stimmen.
    2. Für eine Statutenrevision und für die Auflösung der Gesellschaft ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen notwendig.

Art. 9 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten sowie zwei bis maximal zehn Vorstandsmitgliedern zusammen.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht anderen Organen vorbehalten sind.
  3. Der Vorstand ist für die Gestaltung und Ausarbeitung des Jahresprogrammes zuständig.
  4. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Vorstandsmitglieder zeichnen mit Kollektivunterschrift zu zweien.

Art. 10 Rechnungsrevisoren

  1. Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren.
  2. Sie prüfen die Jahresrechnung und die Buchführung und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht.

Art. 11 Akten

  1. Nach zehn Jahren werden abgeschlossene Bücher dem Staatsarchiv zur Aufbewahrung angeboten.

Art. 12 Datenschutz

  1. Erhobene persönliche Daten dürfen ausschliesslich zum Vereinszweck verwendet werden. Eine Herausgabe von persönlichen Daten ohne Zustimmung der jeweiligen Person ist untersagt.
  2. Die Veröffentlichung von Namen und Fotos von Gästen, Referenten und Mitgliedern auf der vereinseigenen Internetseite sowie in den sozialen Medien ist erlaubt.

Art. 13 Auflösung

  1. Bei Auflösung der Gesellschaft verfügt die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes über das Vereinsvermögen.

Art. 14 Inkrafttreten

  1. Diese Statuten sind durch die Generalversammlung vom 23. November 2018 in Chur angenommen worden und ersetzen die Statuten vom 30. November 2009. Sie treten sofort in Kraft.

 

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