Art. 1 Name und Sitz
- Die Bündner Offiziersgesellschaft (nachfolgend BOG) ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
- Die BOG ist eine Sektion der Schweizerischen Offiziersgesellschaft (SOG). Sie ist eine eigenständige kantonale Offiziersgesellschaft. Sie hat keine Untersektionen.
- Der Vereinssitz der BOG befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.
Art. 2 Zweck
Die BOG
- setzt sich für eine glaubwürdige Schweizer Sicherheitspolitik und damit verbunden für eine starke Armee, welche auf aktuelle Bedrohungen ausgerichtet ist, ein;
- fördert die militärpolitische Verantwortung und die Wahrung der Interessen der Bündner Offiziere im Rahmen der schweizerischen Sicherheitspolitik;
- fördert den ausserdienstlichen Wissenstransfer ihrer Mitglieder mit Fokus auf sicherheitspolitische Themen;
- pflegt die Beziehungen zur Regierung des Kantons Graubünden sowie zu kantonalen Behörden und Ämtern;
- pflegt die Kameradschaft und die Wahrung des Netzwerkes zur Armeeführung sowie zu Angehörigen von militärischen Verbänden, Vereinen und Organisationen in und um den Kanton Graubünden;
- pflegt die Verbindung mit der Schweizerischen Offiziersgesellschaft;
- bietet ihren Mitgliedern ein ausgewogenes Jahresprogramm mit interessanten und abwechslungsreichen Aktivitäten an.
Art. 3 Politik
- Die BOG ist eine parteipolitisch unabhängige Gesellschaft und setzt sich ausschliesslich für Sachpolitik im Sinne der schweizerischen Sicherheitspolitik ein.
Art. 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können im Offiziersrang stehende, aktive und ehemalige Angehörige der Schweizer Armee sein.
- Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.
- Jedes Mitglied ist zugleich Mitglied der Schweizerischen Offiziersgesellschaft.
- Offizieren, die sich um die Gesellschaft oder um die schweizerische Sicherheitspolitik besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende des Vereinsjahres. Im Austrittsjahr ist in jedem Fall der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.
- Auf Antrag des Vorstandes werden u.a. diejenigen Mitglieder ausgeschlossen:
- welche sich in ihrem Verhalten eines Offiziers unwürdig erweisen;
- welche trotz mehrmaliger Mahnungen, ihrer Verpflichtung den Jahresbeitrag zu entrichten, nicht nachkommen sind.
Art. 5 Mittel und Haftung
- Das Vereinsvermögen besteht aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, den Erträgen aus dem Vereinsvermögen, den Einnahmen aus Veranstaltungen und Aktivitäten sowie aus weiteren Zuwendungen.
- Die BOG haftet für Verbindlichkeiten ausschliesslich mit ihrem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
- Die Versicherungen sind bei durch die BOG durchgeführten Veranstaltungen Sache der einzelnen Teilnehmer / Vereinsmitglieder.
Art. 6 Organisation
- Der Verein setzt sich aus nachfolgenden Organen zusammen:
- der Generalversammlung;
- dem Vereinsvorstand;
- den Rechnungsrevisoren.
Art. 7 Vereinsjahr
- Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. November und endet am 31. Oktober.
Art. 8 Generalversammlung
- Einberufung:
- Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich zu Beginn des neuen Vereinsjahres statt.
- Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch den Vorstand oder auf Begehren eines Fünftels aller Vereinsmitglieder einberufen.
- Die Einberufung erfolgt per Post oder per E-Mail, unter Angabe der Traktanden, mindestens zwanzig Tage zuvor durch den Vorstand.
- Befugnisse:
- Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren. Die Wahl erfolgt für eine Amtsperiode von jeweils drei Jahren. Wiederwahlen sind möglich.
- Genehmigung:
- der Traktandenliste
- des Jahresberichtes des Präsidenten
- der Jahresrechnung und des Budgets
- des Revisorenberichtes samt Entlastungserklärung an den Vorstand
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 4 Abs. 6 lit. A. und B
- Revision der Vereinsstatuten
- Auflösung des Vereines
- Beschlussfassung:
- Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden, gültigen Stimmen.
- Für eine Statutenrevision und für die Auflösung der Gesellschaft ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen notwendig.
Art. 9 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten sowie zwei bis maximal zehn Vorstandsmitgliedern zusammen.
- Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht anderen Organen vorbehalten sind.
- Der Vorstand ist für die Gestaltung und Ausarbeitung des Jahresprogrammes zuständig.
- Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Vorstandsmitglieder zeichnen mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Art. 10 Rechnungsrevisoren
- Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren.
- Sie prüfen die Jahresrechnung und die Buchführung und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht.
Art. 11 Akten
- Nach zehn Jahren werden abgeschlossene Bücher dem Staatsarchiv zur Aufbewahrung angeboten.
Art. 12 Datenschutz
- Erhobene persönliche Daten dürfen ausschliesslich zum Vereinszweck verwendet werden. Eine Herausgabe von persönlichen Daten ohne Zustimmung der jeweiligen Person ist untersagt.
- Die Veröffentlichung von Namen und Fotos von Gästen, Referenten und Mitgliedern auf der vereinseigenen Internetseite sowie in den sozialen Medien ist erlaubt.
Art. 13 Auflösung
- Bei Auflösung der Gesellschaft verfügt die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes über das Vereinsvermögen.
Art. 14 Inkrafttreten
- Diese Statuten sind durch die Generalversammlung vom 23. November 2018 in Chur angenommen worden und ersetzen die Statuten vom 30. November 2009. Sie treten sofort in Kraft.